Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 BVAG
§ 11 BVAG
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. 10. 1951 (BAnz Nr. 204 vom 20. 10. 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
§ 11 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637