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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 BKV
§ 6 BKV, Rückwirkung
Absatz 1 eingefügt durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2299), bisherige Absätze 1 bis 7 wurden Absätze 2 bis 8.
(1) Leiden Versicherte am 1. 8. 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. 1. 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) 1 Leiden Versicherte am 1. 7. 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. 9. 2002 eingetreten ist. 2 Leiden Versicherte am 1. 7. 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. 11. 1997 eingetreten ist. 3 Leiden Versicherte am 1. 7. 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
Absatz 3 eingefügt durch V vom 11. 6. 2009 (BGBl. I S. 1273).
(4) 1 Leidet ein Versicherter am 1. 10. 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. 11. 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. 12. 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Absatz 4 eingefügt durch V vom 5. 9. 2002 (BGBl. I S. 3541). Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 11. 6. 2009 (BGBl. I S. 1273).
(5) 1 Leidet ein Versicherter am 1. 12. 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. 12. 1992 eingetreten ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. 1. 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. 12. 2009 bekannt geworden ist.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch V vom 11. 6. 2009 (BGBl. I S. 1273).
(6) Hat ein Versicherter am 1. 1. 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst aufgrund der 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. 12. 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. 3. 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. 4. 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst aufgrund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. 3. 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. 12. 1976 eingetreten ist.
(8) 1 Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. 2 Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Satz 1 geändert durch V vom 5. 9. 2002 (BGBl. I S. 3541), V vom 11. 6. 2009 (BGBl. I S. 1273), V vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2397) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2299).
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