Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 DaTraV
§ 3 DaTraV, Art und Umfang der zu übermittelnden Daten
(1) Die Krankenkassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 SGB V für jedes Kalenderjahr (Berichtsjahr) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
- 1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V:
- a) das Geburtsjahr,
- b) das Geschlecht und
- c) die Postleitzahl des Wohnorts,
- 2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V:
- a) die Betriebsnummer der Krankenkasse des Versicherten,
- b) die Versichertentage je Quartal,
- c) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- d) den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der KSVwV in Verb. mit § 79 SGB IV,
- e) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 SGB V in Anspruch genommen hat,
- f) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f Absatz 1 SGB V teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
- g) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 SGB V Kostenerstattung gewählt hat oder Wahltarife nach § 53 Absatz 4 SGB V in Anspruch genommen hat,
- 3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 SGB V die folgenden Kosten- und Leistungsdaten
- a) nach den §§ 295 und 295a SGB V zur ambulanten Versorgung:
- aa) die Betriebsstättennummer,
- bb) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine zentrale Arztnummernvergabe nach § 293 Absatz 7 SGB V jeweils des behandelnden Arztes und des überweisenden Arztes,
- cc) die Art der Behandlung,
- dd) den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
- ee) die Art der Inanspruchnahme,
- ff) das Entbindungsdatum,
- gg) die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
- hh) den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 SGB V,
- ii) die Diagnoseart,
- jj) die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung nach § 295 Absatz 1 Satz 2 SGB V mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Lokalisation und zum Diagnosedatum soweit standardmäßig über die §§ 295 und 295a SGB V übermittelt,
- kk) Befunde der Zahnärzte,
- ll) bei ambulanten Operationen die Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 4 SGB V mit Lokalisation der Operation oder Prozedur und Datum,
- mm) die nach den §§ 295 und 295a SGB V abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen mit Behandlungsdatum, mit Anzahl der Gebührenpositionen und den in Rechnung gestellten Entgelten, der Abrechnungsbegründung und der Sachkostenbezeichnung,
- nn) die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V,
- oo) Angaben zur Vermittlungsart durch und Kontaktart mit der Terminservicestelle nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 SGB V, der Datumsangabe des Kontakts und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
- pp) die Bewertung und die Vertragsnummer für Verträge im Rahmen von Modellvorhaben nach § 64e SGB V und der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V und der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V und § 73c SGB V in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung,
Doppelbuchstabe pp geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) (20. 7. 2021).
- b) nach § 300 SGB V zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa) die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der nach § 300 Absatz 3 SGB V vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb) das Verordnungsdatum,
- cc) die Betriebsstättennummer,
- dd) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 SGB V über eine zentrale Arztnummernvergabe,
- ee) das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff) das Kennzeichen der Begründungspflicht für die zahnärztliche Verordnung,
- gg) das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh) das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii) die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke,
- jj) der Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk) den verwendeten und an den Versicherten abgegebenen Anteil der Packung je Fertigarzneimittel und die Kennzeichnung von Verwurf bei parenteralen Zubereitungen oder bei der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen,
- ll) das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm) die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn) Wirkstoffverordnung und Dosierung,
- oo) den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs- Bruttobetrag,
- pp) die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq) die rezeptbezogenen Zuzahlungen des Versicherten in Eurobeträgen,
- rr) die Angaben zur Eigenbeteiligung des Versicherten in Eurobeträgen,
- c) nach § 301 Absatz 1 SGB V zur stationären Versorgung, inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind:
- aa) das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung,
- bb) den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc) den Tag der Behandlung,
- dd) die Angabe zur Doppeluntersuchung aus der Information aus der Abrechnungsbegründung,
- ee) die Art der Belegleistung,
- ff) die Haupt- und primären sowie sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung nach § 301 Absatz 2 Satz 1 SGB V mit Lokalisation der Diagnose und Diagnoseart,
- gg) die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
- hh) die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
- ii) die durchgeführten Prozeduren nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 Satz 2 SGB V mit Datum und Lokalisation der Operation oder Prozedur,
- jj) die abgerechneten Fallpauschalen nach den diagnosebezogenen Fallgruppen,
- kk) Angaben zu Entgelten, inklusive der nach § 7 Absatz 1 KHEntgG für Pflegeleistungen abgerechneten Entgelte, der Entgelte nach der BPflV und der Entgelte zu ambulanten Leistungen sowie der Einzelvergütung mit Erläuterung,
- ll) Beatmungsstunden,
- mm) bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- d) nach den §§ 301a und 302 SGB V zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Versorgung mit Krankentransportleistungen, Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Versorgung mit Hebammenhilfe sowie Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
- aa) den Abrechnungscode,
- bb) das Tarifkennzeichen,
- cc) die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
- dd) den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
- ee) den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung,
- ff) den Eigenanteil und die Mehrkosten,
- gg) die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
- hh) die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1 der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 SGB V über eine zentrale Arztnummernvergabe,
- ii) das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
- jj) das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
- kk) das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
- ll) den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
- mm) die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
- nn) den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
- oo) die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
- pp) die Kennzeichen für Hilfsmittel,
- qq) die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
- rr) die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
- ss) die Pharmazentralnummer,
- tt) die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
- uu) das Geburtsdatum des Kindes oder der errechnete Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
- vv) die Anzahl der geborenen Kinder,
- a) nach den §§ 295 und 295a SGB V zur ambulanten Versorgung:
- 4. die Angaben nach § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
(2) Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens zum 1. 10. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu erfolgen, erstmals für das Berichtsjahr 2021 zum 1. 10. 2022.
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