Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.6.1. MobRehaEmpf
Ziff. II.2.6.1. MobRehaEmpf, Arzt/Ärztin
Es wird auf die Ausführungen in Kapitel I.6.1 des Allgemeinen Teils verwiesen. Abhängig von der Indikation sind die Vorgaben aus den RE zur ambulanten Rehabilitation der BAR zur jeweiligen Indikation zu berücksichtigen.
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