Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 VKVV
§ 5 VKVV, Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung
Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 SGB VI von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.
§ 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637