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Grundsätze

SGBV§62Gs – Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V

Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß § 62 Absatz 1, 2 und 3 SGB V (Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V) [SGBV§62Gs]
Sozialversicherungsrecht
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SGBV§62Gs – Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V



Ziff. 5.3.2. SGBV§62Gs, Nachweis der Fortdauer der Behandlung in den Folgejahren

(1) Ein erneuter Nachweis über die weitere Dauer dieser Behandlung ist spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres, somit alle 2 Jahre zu erbringen. Die Krankenkasse kann auf den Nachweis zur Fortdauer der Behandlung verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen.

(2) Sofern ein geforderter Nachweis des Fortbestehens der Chronikereigenschaft nicht erbracht wird, gilt eine Belastungsgrenze von 2 v. H., bis der Nachweis nachgeholt wird.

Beispiel 30:

Anerkennung der abgesenkten Belastungsgrenze ab dem Jahr 2015. Bei Antragsstellung für das Jahr 2017 wird der geforderte erneute Nachweis nach Muster 55 nicht erbracht. Der Nachweis wird im Jahr 2018 rückwirkend für das Jahr 2017 ausgestellt und eingereicht.

Lösung:

Bei Bearbeitung des Antrages für das Jahr 2017 gilt zunächst eine Belastungsgrenze von 2 v. H. Mit dem Nachreichen des Nachweises im Jahr 2018 kann rückwirkend eine Belastungsgrenze von 1 v. H. für das Jahr 2017 anerkannt werden.


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