Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SVAngBAV
§ 7 SVAngBAV, Berichtsheft
1 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2 Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3 Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637