Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 26 VO (EG) 593/2008
Artikel 26 VO (EG) 593/2008, Verzeichnis der Übereinkommen
(1) 1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. 6. 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. 2 Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung
- a) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
- b) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.
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