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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. GMG-Empf
Ziff. 1. GMG-Empf, Allgemeines
Versicherte können Leistungsansprüche u. a. bei vorübergehendem Aufenthalt im anderen EWR-Staat oder in der Schweiz wahlweise auf Basis von 2 verschiedenen Rechtsgrundlagen geltend machen:
- a. Auf Basis des überstaatlichen Rechts im Rahmen der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/71 in Verb. mit der Durchführungsverordnung Nr. 574/72
- - Gezielt gesuchte Auslandsbehandlung:
- Mit vorheriger Genehmigung gegen Vorlage des Vordrucks E 112.
- - Behandlung bei sonstigen Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaubsreisen):
- Ohne vorherige Genehmigung gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung.
- b. Auf Basis des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Krankenkasse
- - Krankenhausbehandlung:
- Mit vorheriger Genehmigung
- - Gesundheitsleistungen außerhalb des Krankenhauses:
- Ohne vorherige Genehmigung, jedoch ggf. unter Einhaltung des innerdeutschen Antrags- und Begutachtungsverfahrens (z. B. Heil- und Kostenplan, Einschaltung des MDK).
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