Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. AAGAvGs
Ziff. 4.2. AAGAvGs, Stornierung der Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen
(1) Die Mitteilungen der Krankenkassen/Einzugsstellen sind zu stornieren, wenn sie unzutreffende Angaben enthalten.
(2) Storniert der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag, zu dem bereits eine Rückmeldung durch die Krankenkasse/Einzugsstelle erfolgte, ist diese Rückmeldung zu stornieren.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637