Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 ArbPlSchG
§ 14 ArbPlSchG, Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des WPflG von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem 4. Abschnitt des SG herangezogen werden soll.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637