Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.7. RS 1994/01
Ziff. A.II.2.7. RS 1994/01, Jugendliche, [Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen]
Die in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummern 5 bis 8 SGB XI genannten versicherungspflichtigen Personen entsprechen im Wesentlichen den in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummern 5 bis 8 SGB V Versicherten. Zwar werden in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI — im Gegensatz zu der in der Krankenversicherung analogen Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V — neben den Einrichtungen der Jugendhilfe auch Berufsbildungswerke oder ähnliche Einrichtungen für [behinderte Menschen] genannt. Dies führt allerdings zu keiner Abweichung vom Krankenversicherungsrecht, da in die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung auch Personen einbezogen werden, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für [behinderte Menschen] für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637