Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.3. RS 1994/01
Ziff. B.II.3. RS 1994/01, Fortbestand der Mitgliedschaft
(1) Die mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften der Krankenversicherung (§ 192 SGB V, § 25 KVLG 1989) gelten nach § 49 Absatz 2 . . . SGB XI für die Pflegeversicherung entsprechend. Damit ist der Erhalt der Mitgliedschaft bei Arbeitsunterbrechungen ohne Arbeitsentgeltzahlung sowie beim Bezug bestimmter Entgeltersatzleistungen auch in der Pflegeversicherung gewährleistet. Darüber hinaus bleibt die Mitgliedschaft von Schwangeren erhalten, deren Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind, sofern sie nicht anderweitig versichert sind.
(2) Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich genannt, gilt auch § 193 SGB V entsprechend, d. h., eine bestehende Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung wird durch den Wehr- oder Zivildienst nicht berührt. In den Fällen des § 193 Absatz 1 SGB V gilt ein Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen.
(3) Solange Anspruch auf [Kurzarbeitergeld] besteht, gilt für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung [§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 2. Satzteil SGB XI].
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