Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.I.4. RS 1994/01
Ziff. D.I.4. RS 1994/01, Landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige treten bzgl. der Beitragsbemessung an die Stelle des in § 57 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI genannten § 226 SGB V die §§ 39 bis 42 KVLG 1989. Für die Berechnung des Beitrags, der nach dem KVLG 1989 aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, gelten die Ausführungen unter D.IV.4 entsprechend.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637