Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.1. RS 1994/01
Ziff. D.V.1. RS 1994/01, Krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
(1) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzlich jeweils zu Hälfte (§ 58 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI). Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen sowie aus dem Arbeitseinkommen [und die nach der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beiträge] trägt der versicherungspflichtig Beschäftigte alleine. . .
(2) Liegt der Beschäftigungsort (§§ 9 und 10 SGB IV) des Arbeitnehmers jedoch in einem Land, in dem die am 31. 12. 1993 bestehende Anzahl der gesetzlich landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, trägt der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigte die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge gemäß § 58 Absatz 3 [Satz 1] SGB XI in Höhe von 1 v. H. allein [Ausnahmen siehe § 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB XI].
(3) und (4) . . .
(5) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Wird die Aufhebung erst im Laufe des Kalenderjahres beschlossen und handelt es sich um einen Feiertag, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung vom Beginn des Kalenderjahres der Streichung an. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung vom Arbeitnehmer getragenen Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung sind dem Arbeitnehmer zu erstatten. Handelt es sich bei der Aufhebung eines Feiertages allerdings um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über der Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr (§ 58 Absatz 5 SGB XI).
(6) Die vom Grundsatz der hälftigen Beitragslastverteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern abweichenden Regelungen in der Krankenversicherung nach § 249 Absatz 2 und 3 SGB V . . . gelten über § 58 Absatz [5] SGB XI auch in der sozialen Pflegeversicherung.
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