Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.3. RS 1994/01
Ziff. D.V.3. RS 1994/01, Freiwillig Versicherte einer Krankenkasse
(1) Nach § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI tragen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind (§ 20 Absatz 3 SGB XI), den Beitrag alleine.
(2) Für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen werden die Beiträge nicht nur in den Fällen der Weiterversicherung nach § 26 SGB XI von der Gemeinschaft getragen, sondern selbst dann, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wie in § 59 Absatz 4 Satz 2 SGB XI . . . zum Ausdruck kommt.
(3) Die Beiträge der freiwillig krankenversicherten Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen, die sich nach § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI bemessen, trägt — analog der Vorschrift des § 251 Absatz 1 SGB V — der zuständige Rehabilitationsträger alleine. Für die aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI Pflichtversicherten gelten die §§ 46 und 47 KVLG 1989 entsprechend.
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