Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.VII.5.4. RS 1994/01
Ziff. D.VII.5.4. RS 1994/01, Übergangsgeld der Rentenversicherung
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger zahlt grundsätzlich die aus dem Übergangsgeld der Rentenversicherung von ihm zu tragenden Pflegeversicherungsbeiträge.
(2) Berechnet die Krankenkasse jedoch im Auftrag des Rentenversicherungsträgers neben den Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beiträge zur Pflegeversicherung, werden diese in der Monatsabrechnung . . . mit den an die Rentenversicherungsträger weiterzuleitenden Beiträgen verrechnet.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637