Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.VIII.1.2. RS 1994/01
Ziff. D.VIII.1.2. RS 1994/01, Weiterleitung von Beiträgen
(1) Die Krankenkasse, die als Einzugsstelle fungiert, leitet der bei ihr errichteten Pflegekasse die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter (vgl. § 28k Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IV).
(2) Hinsichtlich der Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle gilt der [3. Abschnitt der BVV]. Abweichend von der Verpflichtung der Einzugsstelle in [§ 5 Absatz 1 Satz 1 BVV], an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Absatz 1 SGB IV weiterzuleitenden Beiträge zu erteilen, hat die Krankenkasse ein anderes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher ist ([§ 5 Absatz 2 BVV]).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637