Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.1. RS 2018/03
Ziff. 4.4.1. RS 2018/03, Auf Geldleistung ausgerichtete Leistungsansprüche
(1) § 13 Absatz 3a SGB V gilt für solche Geldleistungen nicht, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind. Hätte § 13 Absatz 3a SGB V generell auch für Geldleistungen nach dem SGB V gelten sollen, hätte es gerade vor dem Hintergrund des in § 13 Absatz 1 SGB V verankerten Grundsatzes (Erstattung von Kosten nur anstelle von Sach- oder Dienstleistungen) eines klaren Hinweises in der Gesetzesbegründung zu § 13 Absatz 3a SGB V bedurft. Da die Gesetzesmaterialien hierzu jedoch keine Aussagen treffen, kann sich daraus letztlich nur die Konsequenz ableiten lassen, dass Geldleistungen grundsätzlich nicht von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst sein sollen.
(2) Diese Auffassung wurde mittlerweile durch das BSG bestätigt. Die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V findet danach keine Anwendung bei allen Leistungsansprüchen, die unmittelbar auf eine Geldleistung ausgerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 25/15 R). Dazu gehören
- - bei stationärer Behandlung der Versicherten die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 11 Absatz 3 SGB V bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson der Versicherten,
- - Anträge auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 und 3 SGB V (zur Anwendbarkeit des § 13 Absatz 3a SGB V auf Genehmigungsverfahren im Rahmen der Kostenerstattung siehe Abschnitt 4.3),
- - Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V,
- - bei Dialyse die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 43 SGB V,
- - Krankengeld nach den §§ 44, 44a und 47b SGB V,
- - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V,
- - die Wahltarif-Prämienzahlungen durch die Krankenkasse nach § 53 SGB V,
- - das Wahltarif-Krankengeld nach § 53 Absatz 6 SGB V,
- - die Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V,
- - Prämienzahlungen nach § 242 Absatz 2 Satz 1 SGB V.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637