Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.1. RS 2018/03
Ziff. 13.1. RS 2018/03, Verwaltungsakt
Nach der bisherigen Rechtsprechung des 1. Senats hatte eine fingierte Genehmigung die Qualität eines Verwaltungsaktes. Sie sollte daher — so wie ein von der Krankenkasse erlassener und bekannt gegebener Verwaltungsakt — wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 39 Absatz 2 sowie §§ 45, 47 und 48 SGB X). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinem Urteil vom 26. 5. 2020 nun aufgegeben.
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