Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. RehaSpRVb
Ziff. 1. RehaSpRVb, Zuständigkeit der Rehabilitationsträger/Leistungsabgrenzung
1.1. Die Rehabilitationsträger erbringen Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IX in Verb. mit § 43 SGB V, § 28 SGB VI, § 39 SGB VII, § 10 Absatz 1 ALG sowie Leistungen nach § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 1 BVG, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.
Zur Erreichung oder Sicherstellung dieses Ziels können rehabilitative Strategien an den unterschiedlichen Ebenen des bio-psycho-sozialen Modells und somit am konzeptionellen Rahmen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ansetzen. Rehabilitationsziele orientieren sich somit an dem gesamten Lebenshintergrund der betroffenen Menschen.
Im Mittelpunkt von Rehabilitation und Teilhabe steht der Mensch mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Mensch. Davon ausgehend haben sich die Rehabilitationsträger in der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" auf Grundsätze, die für alle 7 Phasen des lebensbegleitenden Reha-Prozesses (idealtypisch) gelten, verständigt. Diese Grundsätze sollen auch Leistungserbringern Orientierung geben. Der lebensbegleitende Reha-Prozess ist mit dem Ziel zu gestalten, Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen in allen Lebensbereichen ein Höchstmaß an Selbstbestimmung und Partizipation zu ermöglichen und hierfür frühestmöglich die erforderlichen Leistungen zu erbringen. In allen Phasen, insbesondere bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und bei Aktivitäten zum/nach Leistungsende haben auch die im Auftrag der Rehabilitationsträger handelnden Leistungserbringer wesentlichen Einfluss auf einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss der Leistungen zur Teilhabe. Eine besondere Rolle kommt hierbei der nachhaltigen Sicherung erreichter Ziele zu, um eine langfristige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
1.2. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation, wenn bereits während dieser Leistung die Notwendigkeit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining vom Arzt bzw. von der Ärztin der Rehabilitationseinrichtung festgestellt wurde und der Mensch mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Mensch den Rehabilitationssport/das Funktionstraining innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnt.
1.3. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining ergänzend zu medizinischen Maßnahmen und im Anschluss an diese, im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auch im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe.
1.4. Rehabilitationssport und Funktionstraining sind nicht als Ersatz für unzureichende Angebote an Spiel-, Sport- und Bewegungsmöglichkeiten in Einrichtungen der Alten- oder Behindertenhilfe, im Kindergarten, im allgemeinen Sportunterricht und in Sondergruppen außerhalb des Schulbetriebs zu verordnen.
1.5. Durch diese Rahmenvereinbarung unberührt bleiben die Durchführung von Breiten-, Freizeit- und Leistungssport von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen sowie die Zuständigkeit für die Ausbildung des bei der Durchführung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings notwendigen Personals.
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