Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 SGB X RS 1981/01
§ 14 SGB X RS 1981/01, Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
(1) Die Vorschrift, die § 15 VwVfG entspricht, dient der Verfahrenserleichterung. Ihre praktische Bedeutung ist gering.
(2) Die Überschrift des § 14 ist missverständlich. Die Behörde selbst ist nicht zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten befugt, sondern lediglich berechtigt, den Beteiligten zur Bestellung aufzufordern. Die Voraussetzungen des § 14 — der Beteiligte hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im [Inland] — müssen vorliegen. Zweifel daran reichen nicht aus.
(3) Der Empfangsbevollmächtigte ist nicht Vertreter des Beteiligten im Sinne des § 13 (Bevollmächtigter oder Beistand). Seine Bestellung soll nur sicherstellen, dass Schriftstücke der Behörde ordnungsgemäß in den Empfangsbereich des Beteiligten gelangen.
(4) Unterlässt der Beteiligte die Bestellung, so gelten an ihn gerichtete Schriftstücke am 7. Tage nach der Aufgabe zur Post[, ein elektronisch übermitteltes Dokument am 3. Tage nach der Absendung] als zugegangen, es sei denn, dass die Behörde Kenntnis davon hat, bzw. der Beteiligte es nachweisen kann, dass das Schriftstück ihn nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Mit der Aufforderung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ist der Beteiligte auf diese Folgen hinzuweisen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637