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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 15 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Bestellung
(1) Zuständig für die Bestellung des [Vertreters] ist das [Betreuungsgericht], in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 4 das [Betreuungsgericht], in dessen Bezirk der Beteiligte seinen . . . gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Nach § 15 Absatz 4 gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters [in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen] die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. § 15 Absatz 4 erstreckt sich nicht nur auf Vorschriften des BGB über die [Betreuung bzw.] Pflegschaft, sondern auch auf einschlägige Vorschriften des [FamFG] und auf die [GNotKG].
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