Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 20 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Verpflichtung zur Antragsentgegennahme
(1) § 20 Absatz 3 legt fest, dass die Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern darf, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(2) Ist bei einer Willenserklärung oder bei Anträgen die Mithilfe einer Behörde vorgesehen (z. B. § 84 SGG — Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift bei der Behörde), so hat sie diese zu leisten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637