Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 21 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Auskunftspflicht der Finanzbehörden
§ 21 Absatz 4 verpflichtet die Finanzbehörden, unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses Auskünfte über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Diese Auskünfte sind im Wege der Amtshilfe einzuholen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637