Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 23 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
§ 23, der § 27 VwVfG entspricht, regelt das Verfahren, unter dem eine Behörde eine Versicherung an Eides Statt abnehmen kann. § 23 [Absatz 2] Satz 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen für die Abnahme einer Versicherung an Eides Statt und die Zuständigkeit der Behörde sich aus besonderen Rechtsvorschriften ergeben müssen (z. B. bei [§ 49 SGB VI, § 16 ALG]). Ob eine Versicherung an Eides Statt verlangt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Die Behörde soll dies nur tun, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind oder zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Kann die Wahrheit auf andere Weise ohne unverhältnismäßigen Aufwand erforscht werden, ist die Abnahme einer Versicherung an Eides Statt unzulässig. Sie ist gemäß § 393 ZPO auch dann unzulässig, wenn der Betroffene zur Zeit der Vernehmung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, mangels Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung der Versicherung an Eides Statt keine genügende Vorstellung hat.
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