Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 42 SGB X RS 1981/01
§ 42 SGB X RS 1981/01, Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
(1) § 42 entspricht — bis auf seinen Satz 2 — der Vorschrift des § 46 VwVfG.
(2) § 42 ist nicht anzuwenden bei geringfügigen Fehlern, die keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben, sondern die Möglichkeit der Berichtigung nach § 38 eröffnen. § 42 ist auch in den Fällen des § 40 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) nicht anzuwenden. Seine Anwendung ist jedoch insoweit möglich, als ein Fehler im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 gegeben ist.
(3) Die Folgen von Form- und Verfahrensfehlern sowie ihre Heilung sind in § 41 und § 42 geregelt. Beide Vorschriften können grundsätzlich nebeneinander angewendet werden. Eine fristgemäße Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers nach § 41 schließt die Anwendung des § 42 aus. § 42 gilt nur, wenn in der Sache keine anderen Entscheidungen getroffen werden können.
(4) § 42 Satz 2 in Verb. mit § 24 erstreckt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch auf das Verwaltungsverfahren. Insbesondere stellt § 42 Satz 2 klar, dass es bzgl. der Folgen einer unterlassenen Anhörung bei der ständigen Rechtsprechung des BSG verbleibt. Zur Anhörung der am Verfahren beteiligten Ausländer wird auf §§ 19 und 24 verwiesen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637