Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 56 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
Für alle öffentlich-rechtlichen Verträge wird nunmehr — abweichend vom bisher geltenden Recht — übereinstimmend mit § 57 VwVfG allgemein die Schriftform vorgeschrieben. Es sind allerdings Sonderregelungen in Rechtsvorschriften zu beachten; dabei stellt die Begründung zu der entsprechenden Schriftformregelung des VwVfG klar, dass damit solche Rechtsvorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) gemeint sind, die eine "weitergehende Form" vorschreiben. Zu diesen gegenüber der Schriftform weitergehenden Formen der Beweissicherung zählen etwa die öffentliche Beglaubigung im Sinne des § 129 BGB sowie noch weitergehend die notarielle Beurkundung (vgl. § 128 BGB).
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