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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 56 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Der Zweck der Schriftformreglung
(1) Von Interesse für die Bewertung des öffentlich-rechtlichen Vertrages und seine Bedeutung für das Verwaltungshandeln ist die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Schriftformregelung im VwVfG. Dort wird hervorgehoben, dass sich nach der derzeitigen Situation und auch aus praktischen Gründen auch nach einer Normierung des öffentlich-rechtlichen Vertrages das Verwaltungshandeln überwiegend in der überkommenen Gestaltungsform des Verwaltungsaktes vollziehen werde. Solange der Vertrag — im Gegensatz zu seiner Bedeutung im Zivilrecht und im Gegensatz zu dem eingebürgerten Verwaltungsakt — als atypische Regelung anzusehen sei, müsse hierfür Schriftform verlangt werden, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften eine andere, weitergehende Form vorgeschrieben sei. Dafür sprechen auch Beweisgründe. Im Gegensatz zu einem privaten Rechtsgeschäft habe es der Bürger nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwar rechtlich, nicht aber tatsächlich immer mit dem gleichen Partner zu tun, da die für eine Behörde handelnden Personen häufiger wechseln würden.
(2) Demnach dient die allgemein eingeführte Schriftform des öffentlich-rechtlichen Vertrages insbesondere dazu, die Beweissituation des Bürgers gegenüber der Verwaltung zu sichern, und zwar angesichts der Tatsache, dass sich im Normalfall das Handeln der Verwaltung ihm gegenüber in der Form des Verwaltungsakts abspielt und es gilt, ein atypisches Verwaltungshandeln in Form des Vertrages zu dokumentieren.
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