Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 58 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Die einzelnen Nichtigkeitsgründe
a) Nichtigkeit jeder Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages bei Vorliegen entsprechender Nichtigkeitsgründe des BGB
Hier wird nicht auf die Grundsatznorm des gesetzlichen Verbotes gemäߧ 134 BGB Bezug genommen, sondern auf die Einzeltatbestände der Nichtigkeit bei Rechtsgeschäften des bürgerlichen Rechts. So ist u. a. gemäß § 105 BGB die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, Bewusstlosen oder vorübergehend in seiner Geistestätigkeit Gestörten nichtig (vgl. auch § 11). Gemäß § 116 Satz 2 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die unter dem geheimen Vorbehalt abgegeben wird, das Erklärte nicht zu wollen, nichtig, wenn der andere Teil diesen Vorbehalt kennt; ferner ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wie die vertraglichen Erklärungen, nichtig, die mit dem Einverständnis des anderen Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird (vgl. § 117 BGB).
b) Nichtigkeit subordinationsrechtlicher Verträge im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2 in Anlehnung an die Nichtigkeitsgründe des Verwaltungsaktes
Verträge, die anstelle einer hoheitlichen Einzelfallregelung des Sozialleistungsträgers mit den potentiellen Adressaten des Verwaltungsaktes geschlossen werden, unterliegen den Nichtigkeitsgründen des vertraglich ersetzten Verwaltungsaktes, d. h., es gelten die Nichtigkeitsgründe des § 40. Insbesondere gilt also die Grundsatzregelung des § 40 Absatz 1, dass Nichtigkeit eintritt, wenn das Handeln der Behörde an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet.
c) Nichtigkeit des subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages bei bewusster Rechtswidrigkeit des ersetzten Verwaltungsakts
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, der eine hoheitliche Einzelfallentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes ersetzt, darf nicht zu einer bewussten Umgehung der Rechtmäßigkeitserfordernisse des ersetzten Verwaltungsaktes führen. Daher ordnet § 58 Absatz 2 Nummer 2 die Nichtigkeit eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Umgehungsvertrages an, wenn sich die Rechtswidrigkeit des ersetzten Verwaltungsakts nicht nur aus Verfahrens- oder Formfehlern im Sinne des § 42 (einschließlich der örtlichen Zuständigkeit) ergibt.
d) Nichtigkeit des subordinationsrechtlichen Vertrages bei Fehlen der Voraussetzungen des Vergleichsvertrages und der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für einen entsprechenden Verwaltungsakt
Die Nichtigkeitsfolge tritt im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des § 58 Absatz 2 Nummer 3 unabhängig von der Kenntnis der Vertragspartner ein. Sie ist an 2 Voraussetzungen gebunden. Einmal haben die Voraussetzungen des Vergleichsvertrages — gegenseitiges Nachgeben der Vertragspartner bei Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage — nicht vorgelegen und zusätzlich wäre ein inhaltlich entsprechender Verwaltungsakt des Sozialleistungsträgers rechtswidrig, wobei Verfahrens- oder Formfehler im Sinne des § 42 nicht schaden. Wie das Abstellen auf die Rechtswidrigkeitsregelung beim Verwaltungsakt deutlich macht, soll die Nichtigkeitsbestimmung beim Vergleichsvertrag sicherstellen, dass dieser nicht dazu eingesetzt wird, einen rechtlich missbilligten Erfolg herbeizuführen.
e) Nichtigkeit beim Austauschvertrag
(1) Der Vertrag, der eine entsprechende hoheitliche Einzelfallregelung des Sozialleistungsträgers im Austausch gegen eine Leistung des potentiellen Adressaten des Verwaltungsaktes ersetzt (Austauschvertrag im Sinne des § 55) ist nichtig, wenn sich die Behörde eine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 55 hat versprechen lassen, d. h. eine unangemessene, nicht zweckgebundene oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehende Leistung. Diese Schutzbestimmung zugunsten des Bürgers soll sicherstellen, dass die Behörde ihre "überlegene Position" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht missbraucht.
(2) Da schon — wie zu § 55 ausgeführt — ein Austauschvertrag im Rahmen der Leistungsrechtsverhältnisse der Sozialverwaltung wegen der Eigenart dieser Leistungsrechtsverhältnisse kaum in Betracht kommen könnte, dürfte auch dieser Nichtigkeitsgrund kaum praktisch werden.
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