Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01
§ 59 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01, Form der Kündigung
Die vorgeschriebene Schriftform (vgl. § 126 BGB — grundsätzlich eigenhändige Unterschrift) dient der Rechtssicherheit und Beweiszwecken im Falle einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Schriftform bezieht sich nicht entsprechend auf das Anpassungsverlangen, wohl aber auf den Anpassungsvertrag (§ 56). Das Fehlen der in Form einer Soll-Vorschrift vorgesehenen Begründung macht die empfangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung nicht unwirksam.
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