Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 66 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Vollstreckung nach der ZPO
(1) Die Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckung nach den jeweiligen Vollstreckungsgesetzen oder durch den Gerichtsvollzieher bzw. durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung der ZPO soll die Vollstreckung erleichtern. Diese Vorschrift trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen und den bisherigen Erfahrungen (z. B. bei den Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung) Rechnung.
(2) Vor Beginn der Vollstreckung soll mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Diese Regelung entspricht § 3 Absatz 3 VwVG bzw. den entsprechenden Vollstreckungsgesetzen der Länder.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Verwaltungsaktes erteilt der Leiter des Sozialversicherungsträgers, sein allgemeiner Vertreter oder ein vom Vorstand ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Diese Regelung entspricht praktischen Erfordernissen und stärkt die Selbstverwaltung.
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