Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 1996/01
Ziff. 5.2. RS 1996/01, Pflegeversicherung
(1) Die Ausführungen des Abschnitts 5.1 gelten auch hinsichtlich eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, wenn in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht nach § 1 KSVG eintritt oder eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI begründet wird. Da die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft ist (§ 20 Absatz 1 SGB XI), können die bei der PKV bestehenden Pflegeversicherungsverträge zu demselben Termin gekündigt werden.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt unabhängig vom Wirksamwerden der Kündigung . . .
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