Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.7.2. RS 1996/01
Ziff. 11.7.2. RS 1996/01, Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Der Künstler ist in der Krankenversicherung beitragsfrei, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht (§ 224 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt) oder solange von einem Rehabilitationsträger während des Bezuges von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld Beiträge nach § 251 Absatz 1 SGB V zu zahlen sind.
(2) Das gleiche gilt auch für die soziale Pflegeversicherung mit Ausnahme des Krankengeldes (vgl. Abschnitt 11.6).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637