Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.12.2. RS 1996/01
Ziff. 11.12.2. RS 1996/01, Zeitpunkt der Prüfung der Versicherten
(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.
(2) Der Versicherte soll geprüft werden, wenn
- a) der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Versicherten über seine künstlerische Tätigkeit, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgeblichen Tatsachen unzutreffend sein können, oder
- b) der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte über seine künstlerische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen keine Angaben gemacht hat, oder
- c) der Versicherte in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 KSVG nicht abgegeben hat.
(3) Im Übrigen wird der Versicherte im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse geprüft.
(4) Die Versicherten haben bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen mitzuwirken.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637