Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel SGB V § 219a-RL
Präambel SGB V § 219a-RL
(1) Die Zuständigkeit für die Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie auf Grundlage der Abkommen über Soziale Sicherheit 1 (im Folgenden: über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften) obliegt in Deutschland dem GKV-Spitzenverband, DVKA in seiner Funktion als Verbindungsstelle. Während die Krankenkassen im Rahmen dieses Verfahrens forderungsberechtigte Träger (Gläubiger deutscher Forderungen) oder zahlungspflichtige Träger (Schuldner ausländischer Forderungen) sind, wickelt der GKV-Spitzenverband, DVKA die Kostenabrechnung zwischen ihnen und den ausländischen Trägern über die jeweiligen ausländischen Verbindungsstellen ab. Dies gilt u. a. auch für den Fall, dass Forderungen vom zahlungspflichtigen Träger aus berechtigtem Grund zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung einer Forderung und der sich hieran anschließende Prozess der Forderungsklärung ist regelmäßig mit einem hohen Kommunikationsaufwand verbunden, wodurch nicht unerhebliche Kosten sowohl bei den beteiligten Krankenkassen als auch beim GKV-Spitzenverband, DVKA entstehen. In Fällen, in denen die mit der Forderungsklärung zu erwartenden Verwaltungskosten das wirtschaftliche Interesse der Krankenkassen an der entsprechenden Forderung übersteigen, besteht das Risiko unwirtschaftlichen Verwaltungshandelns. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Betrag der strittigen Forderung gering ist bzw. nicht im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand steht.
(2) Ausgehend von dieser Erwägung hat der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband, DVKA mit der Ergänzung des § 219a Absatz 1 Satz 6 bis 8 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz — GWG) vom 11. 7. 2021 erweiterte Befugnisse im Bereich der über- und zwischenstaatlichen Kostenabrechnung eingeräumt. Damit kann dieser in seiner Rolle als Verbindungsstelle geeignete Maßnahmen treffen, um unwirtschaftliches Verwaltungshandeln im Rahmen der Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen zu vermeiden. Die vorliegende, nach § 219a Absatz 1 Satz 8 SGB V vorgesehene Richtlinie dient dem Zweck, diese Befugnis näher zu konkretisieren, in dem sie die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Beanstandungs- und Forderungsverzichts sowie der Anerkennung von Forderungen festlegt.
1 Dies gilt nur für Abkommen über Soziale Sicherheit, die die Krankenversicherung umfassen: Marokko, Nordmazedonien, Tunesien, Türkei sowie das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit für Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien. Darüber hinaus fallen hierunter das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie das Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, soweit sie die soziale Sicherheit betreffen.
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