Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 15 GKV-SolG
Artikel 15 GKV-SolG, Budget- und Preisregelung vertragszahnärztlicher Versorgung im Jahr 1999
(1) 1 Für das Jahr 1999 darf in der nach § 85 Absatz 2 und 3 SGB V zu vereinbarenden Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz und Kieferorthopädie die Gesamtheit der über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für das Jahr 1997 nicht überschreiten. 2 Das Ausgabenvolumen für Zahnersatz und Kieferorthopädie, jeweils ohne zahntechnische Leistungen, darf für das Jahr 1999 die Gesamtheit der über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für das Jahr 1997 abzüglich 5 v. H. nicht überschreiten; bei der Berechnung der Bezugsgröße sind die für das erste Halbjahr 1997 über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechneten Vergütungen für kieferorthopädische Behandlungen zu verdoppeln. 3 Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. 4 § 85 Absatz 3c erster Halbsatz SGB V gilt nicht. 5 Die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach den §§ 22 und 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V und nach § 196 Absatz 1 Satz 2 RVO unterliegt nicht der Begrenzung nach Satz 1 bis 4. 6 Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass die jeweiligen Ausgabenvolumina gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. 7 Vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der Gesamtvergütung nach Satz 2 Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Kieferorthopädie, dürfen diese die am 31. 12. 1997 geltenden Punktwerte abzüglich 5 v. H. nicht überschreiten.
(2) 1 Die nach § 88 Absatz 2 und 3 SGB V zu vereinbarenden und abgerechneten Preise für zahntechnische Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 gegenüber den am 31. 12. 1997 geltenden Preisen höchstens um die nach Artikel 18 dieses Gesetzes festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 verändern. 2 Die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt anzuwenden.
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