Artikel 18 GKV-SolG, Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
1 Das BMG stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Absatz 1 Nummer 2 SGB V) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. 2 Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 KSVwV (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. 1. 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. 3 Das BMG gibt die Veränderungsrate bis zum 5. 3. 1999 bekannt. 4 Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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