Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 Ziff. 5.2. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 5.2. RS 2022/01, Stimmrechtsübertragungen, Legitimationszessionen, Stimmrechtsvollmachten
Eine zwischen den Gesellschaftern einer GmbH vereinbarte Stimmrechtsübertragung zugunsten eines mitarbeitenden Gesellschafters ist gesellschaftsrechtlich unwirksam und daher auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Belang. Das Stimmrecht ist ein wesentliches Element der Stellung als Gesellschafter und damit an den Gesellschaftsanteil gebunden und kann daher nicht ohne den Gesellschaftsanteil übertragen werden (Abspaltungsverbot). In derartigen Fällen kann offen bleiben, ob die gesellschaftsrechtlich unwirksame Stimmrechtsübertragung als Legitimationszession (Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen) oder Stimmrechtsvollmacht (Ausübung des Stimmrechts im fremden Namen) auszulegen ist. Die Ausübung des Stimmrechts kann in beiden Fällen nur widerruflich übertragen und daher insbesondere im Konfliktfall jederzeit widerrufen werden. Der 12. Senat des BSG misst einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens unter Familienmitgliedern beschränkten "Schönwetter-Selbständigkeit" aber versicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu, die die Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigt (41, vgl. zur "Schönwetter-Selbständigkeit" auch 35, 36).
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