Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3.3.3. RS 2022/05
Ziff. 3.3.3.3. RS 2022/05, Psychotherapeutische Akutbehandlung
(1) Direkt im Anschluss an eine Sprechstunde können bis zu 12 Einheiten (à 50 Minuten) Akutbehandlung in Anspruch genommen werden. Die Therapeutin oder der Therapeut muss dies gegenüber der Krankenkasse anzeigen. Hierzu ist das Formular PTV 12 "Anzeige einer Akutbehandlung" zu verwenden. 1
(2) Soll im Anschluss an eine Akutbehandlung ein Antrag auf Richtlinientherapie gestellt werden, so sind vorher mindestens 2 probatorische Sitzungen in Anspruch zu nehmen. Die Therapieeinheiten der Akutbehandlung sind pro Krankheitsfall auf das beantragte Therapiekontingent einer Richtlinientherapie anzurechnen, sofern die Richtlinientherapie durch die gleiche Therapeutin bzw. den gleichen Therapeuten erbracht wird. 2
(3) Die Durchführung einer Akutbehandlung ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung einer Richtlinien-Psychotherapie grundsätzlich nicht vorgesehen. 3
1 vgl. § 15 Absatz 1 PsychTh-V
2 vgl. § 15 Absatz 3 PsychTh-V
3 vgl. § 15 Absatz 4 PsychTh-V
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637