Ziff. 3.3.4.3. RS 2022/05, Rezidivprophylaxe
(1) Therapieeinheiten des bewilligten Kontingents einer Langzeittherapie können für eine Rezidivprophylaxe vorgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Anzeige der Beendigung der Richtlinientherapie gegenüber der Krankenkasse 1 sowie die Angabe beim Antrag auf Langzeittherapie (PTV 2), ob beabsichtigt wird, eine Rezidivprophylaxe durchzuführen oder ob dies bei Antragstellung noch nicht absehbar ist. 2
(2)
In diesen Fällen können:
- -bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 8 Stunden Rezidivprophylaxe,
- -bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 16 Stunden Rezidivprophylaxe,
und bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen:
- -bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 10 Stunden Rezidivprophylaxe,
- -bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 20 Stunden Rezidivprophylaxe
durchgeführt werden.
(3) Die Stunden einer Rezidivprophylaxe können in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Therapieende in Anspruch genommen werden. 3
(4) Die Beantragung einer alleinigen Rezidivprophylaxe 4 sowie eine parallele psychotherapeutische Behandlung neben einer Rezidivprophylaxe 5 ist nicht zulässig.
1 vgl. § 16 Absatz 3 PsychTh-V, § 10 Absatz 5 PsychTh-V
2 vgl. § 16 Absatz 1 PsychTh-V
3 vgl. § 14 Absatz 4 PsychTh-RL
4 vgl. § 14 Absatz 3 PsychTh-RL
5 vgl. § 16 Absatz 5 PsychTh-V