(1) Der Antrag des Versicherten (PTV 1) und die Angaben des Therapeuten zum Antrag (PTV 2) sind der Krankenkasse vollständig ausgefüllt einzureichen. 1 Bei Beantragung einer Psychotherapie gemäß § 15 PsychTh-RL ist bei einer Langzeittherapie im Einzelsetting bzw. Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie der zugehörige Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter beizufügen. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen auch den Konsiliarbericht beilegen.
(2) Die Krankenkasse entscheidet bei dem ersten Antrag auf LZT auf der Basis des Gutachterverfahrens über ihre Leistungspflicht. 2 Ist die Krankenkasse leistungspflichtig, teilt sie dies der oder dem Versicherten und der Therapeutin oder dem Therapeuten formlos unter Angabe der bewilligten Therapieeinheiten und der Gebührenordnungspositionen sowie den Kontaktdaten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners mit. 3
(3) Ist die Krankenkasse nicht leistungspflichtig, unterrichtet sie die Versicherte oder den Versicherten schriftlich; die Therapeutin oder der Therapeut wird ebenfalls von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt. 4
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