Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5. RS 2022/05
Ziff. 3.5. RS 2022/05, Begutachtungsverfahren
(1) Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen werden in folgenden Fällen Gutachten eingeholt: 1
- - Kurzzeittherapie, wenn sie nach einer bereits abgeschlossenen ambulanten Therapie innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren erneut beantragt wird (d. h. dass eine Psychotherapeutische Akutbehandlung davon nicht umfasst ist) 2 ,
- - Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 3 ,
- - Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 4 ,
- - auf Aufforderung der Krankenkasse bei Fortsetzung einer Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 5 .
(2) Grundsätzlich sind KZT 1 und KZT 2 nicht mehr gutachterpflichtig. Gruppentherapien und Kombinationsbehandlung mit überwiegend Gruppentherapie sind ebenfalls nicht gutachterpflichtig. Das Recht der Krankenkassen gemäß § 13 Absatz 5 PsychTh-V jederzeit ein Gutachterverfahren einzuleiten, bleibt jedoch von den oben aufgelisteten Konstellationen unberührt. 6
1 vgl. § 35 PsychTh-RL, § 13 Absatz 5 PsychTh-V
2 vgl. § 11 Absatz 4 Satz 7 PsychTh-V
3 vgl. § 29 Nummer 4 PT-PsychTh-RL
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