Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.5.6.2. RS 2022/05
Ziff. 3.5.6.2. RS 2022/05, Zweitgutachten
(1) Bei Widerspruch des Versicherten gegen eine gutachterliche Ablehnung einer beantragten Psychotherapie kann die Krankenkasse formlos ein Zweitgutachten einholen. 1 Sie fordert die Therapeutin oder den Therapeuten auf, im verschlossenen Umschlag folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- - Kopie des Erstantrags, der zur Ablehnung geführt hat,
- - die ablehnende Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters und
- - den schriftlichen Einspruch der Versicherten oder des Versicherten gegen die Ablehnung. 2
(2) Ferner sind das ausgefüllte Formular PTV 2 und ggf. den Konsiliarbericht beizufügen.
(3) Die Krankenkasse füllt das Formblatt PTV 4 aus und sendet dieses mit den folgenden Unterlagen direkt an eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter:
- - Verschlossener Umschlag,
- - Formblatt PTV 2,
- - Formblatt PTV 5 und einen
- - Freiumschlag.
(4) Die Reduzierung der beantragten Stunden durch eine Gutachterin oder einen Gutachter führt nicht zur Einleitung eines Zweitgutachtens. 1
1 vgl. § 13 Absatz 3 PsychTh-V
2 vgl. § 12 Absatz 18 PsychTh-V
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637