Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.6. RS 2022/05
Ziff. 3.6. RS 2022/05, Unterbrechung und Fortführung der Behandlung
Wird die Behandlung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten fortgeführt, muss die Therapeutin oder der Therapeut dies formlos begründen. 1 Diese Begründung kann erneut der Gutachterin oder dem Gutachter vorgelegt werden.
1 vgl. § 11 Absatz 13 PsychTh-V
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637