Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. RS 2022/05
Ziff. 4.2. RS 2022/05, Unterlagen der Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse verwendet folgende Formblätter:
PTV 4 | Auftrag der Krankenkasse für die Begutachtung |
PTV 5 | Stellungnahme zum Gutachten |
(2) Die Formblätter können von den KVen oder den Vordruckverlagen bezogen oder von der Krankenkasse selbst erstellt werden. Werden die Formblätter von der Krankenkasse selbst erstellt, so sind die Vorgaben entsprechend den Mustern einzuhalten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637