Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.2.2.1. RS 1986/01
Ziff. B.1.2.2.1. RS 1986/01, [Beschäftigung als Arbeitnehmer]
In den letzten 5 Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung muss nach [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] ausschließlich ein Beschäftigungsverhältnis als [Arbeitnehmer] vorgelegen haben. Nicht erforderlich ist, dass durchgehend ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bestanden hat. Ein Wechsel des Arbeitgebers berührt den Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht dann nicht, wenn sich die [Beschäftigungen] nahtlos aneinander anschließen. . . [Der] zwischenzeitliche Bezug von Arbeitslosengeld [schließt] dagegen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aus.
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