Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.1.1.2. RS 1991/01
Ziff. A.I.1.1.2. RS 1991/01, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und [Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten]
Zu den Beschäftigten im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI gehören auch die Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz, deren Rentenversicherungspflicht bislang gesondert in § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 RVO bzw. § 2 Absatz 1 Nummer 7 AVG geregelt ist. Darüber hinaus fallen unter § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI [Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinnes des JFDG leisten].
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637