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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.2. RS 1991/01
Ziff. A.I.1.2. RS 1991/01, Behinderte [Menschen]
Die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI unterstellt [behinderte Menschen], die in geschützten Einrichtungen, d. h.
- - in . . . anerkannten Werkstätten für [behinderte Menschen] oder in . . . anerkannten Blindenwerkstätten [im Sinne des § 226 SGB IX] oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit [oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX] tätig sind, oder
- - in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören,
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