Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.1.3. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.3. RS 1991/01, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderte Menschen] in Berufsbildungswerken
(1) Für die nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherten Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderten Menschen] in Berufsbildungswerken gilt nach § 162 Nummer 3 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage [ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße]. Entsprechendes gilt nach § 235 Absatz 1 Satz [5] SGB V für die Krankenversicherung und nach § [345 Nummer 1 SGB III] für die Arbeitslosenversicherung.
(2) . . .
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637